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   LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01   

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LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01 (https://dejure.org/2001,8077)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2001 - 4 Sa 4/01 (https://dejure.org/2001,8077)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 4 Sa 4/01 (https://dejure.org/2001,8077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgaben; Steuerpflichtiges Entgelt; Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Sondervermögen

  • Judicialis

    KSchG § 2; ; BGB § 134; ; BGB § 157; ; BGB § 315; ; BGB § 316; ; BGB § 242; ; BGB § 315 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 963/94

    Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, schriftsätzlich von der Beklagten mehrfach herausgestellt und auch in der Berufungsverhandlung gesondert erörtert, hat bereits das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 (3 AZR 963/94, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) zum 9. Gesetz zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes bei einer entsprechenden Fallgestaltung, insbesondere einer entsprechenden arbeitsvertraglich vereinbarten Verweisung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgeführt, dass diese arbeitsvertragliche Regelung "keine eigenständige Bedeutung" habe.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung vom 12. März 1996 (3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) insoweit wörtlich ausgeführt:.

    - Dabei kommt dem Hinweis der Beklagten darauf, dass das hamburgische Ruhegeldrecht bereits zweimal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen hat und das Bundesverfassungsgericht die Frage der sachlichen Kompetenz des hamburgischen Gesetzgebers zur Kodifikation eines Ruhegeldgesetzes im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Frage gestellt hat (vgl. nur Beschluss des BVerfG vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96 - Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) und dass auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 27.03.1990 - 3 AZR 188/89 -AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 25.04.1995 - 3 AZR 365/94 - AP Nr. 1 zu § 2 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 12.03.1996 - 3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des Gesetzes nicht gerügt hat, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht zu, denn die nunmehr zu erörternde gesetzliche Regelung des 1. RGG in ihrer Fassung vom 14. Juli 1999 stand in diesen Entscheidungen noch nicht zur Prüfung an -.

    Die arbeitsrechtliche Zusatzversorgung ist durch Arbeitsleistung erdient (BAG, Urteil vom 12.03.1996 - 3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111).

  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96

    Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    - Dabei kommt dem Hinweis der Beklagten darauf, dass das hamburgische Ruhegeldrecht bereits zweimal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen hat und das Bundesverfassungsgericht die Frage der sachlichen Kompetenz des hamburgischen Gesetzgebers zur Kodifikation eines Ruhegeldgesetzes im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Frage gestellt hat (vgl. nur Beschluss des BVerfG vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96 - Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) und dass auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 27.03.1990 - 3 AZR 188/89 -AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 25.04.1995 - 3 AZR 365/94 - AP Nr. 1 zu § 2 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 12.03.1996 - 3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des Gesetzes nicht gerügt hat, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht zu, denn die nunmehr zu erörternde gesetzliche Regelung des 1. RGG in ihrer Fassung vom 14. Juli 1999 stand in diesen Entscheidungen noch nicht zur Prüfung an -.

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1998 (1 BvR 2262/96, Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde bezüglich des 9. Änderungsgesetzes zum RGG ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld dem Eigentumsschutz unterfällt, aber direkt die Zulässigkeit des geänderten RGG als Inhalts- und Schrankenbestimmung geprüft.

    Die Gesamtversorgungsobergrenze, die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 1. RGG bei 91, 75 % des fiktiven Nettoeinkommens liegt, ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96, Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.; BAG, Urteil vom 12.03.1996, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) anerkannt worden.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte ein vernünftiger und einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 76, 256, 329).

    Wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände mit Wirkung nur für die Zukunft erstmalige oder veränderte Rechtsfolgen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorsieht, ist eine solche Regelung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig, denn es muss dem Gesetzgeber möglich sein, auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung der betroffenen Normen zu reagieren (BVerfGE 76, 256, 348).

  • BAG, 02.02.1988 - 3 AZR 115/86

    Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zu der klägerseitig herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1988 (3 AZR 115/86 - EzA § 5 BetrAVG Nr. 17), in der von den Arbeitsvertragsparteien eine Leistungsordnung eines Verbandes durch eine Jeweiligkeitsklausel in Bezug genommen war.

    Die Änderung einer solchen in Bezug genommenen Ruhegeldordnung muss nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts billigem Ermessen genügen und unterliegt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle, denn hier geht die Unterwerfung der Vertragsparteien unter spätere einseitige Änderungen des Regelwerks nur soweit, wie billigerweise mit einer Neuregelung gerechnet werden kann, diese sich also im Bereich des Angemessenen hält (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 02.02.1988 - 3 AZR 115/86 - EzA § 5 BetrAVG Nr. 17 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur).

  • BAG, 27.03.1990 - 3 AZR 188/89

    Zusatzversorgung in Hamburg

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Die angerufene Kammer geht mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.03.1990 - 3 AZR 188/89 - AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg) davon aus, dass der Begriff der "Sozialversicherung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch in Ansehung der neu geregelten Beitragsleistung zu den Versorgungsausgaben noch nicht erfasst ist.

    - Dabei kommt dem Hinweis der Beklagten darauf, dass das hamburgische Ruhegeldrecht bereits zweimal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen hat und das Bundesverfassungsgericht die Frage der sachlichen Kompetenz des hamburgischen Gesetzgebers zur Kodifikation eines Ruhegeldgesetzes im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Frage gestellt hat (vgl. nur Beschluss des BVerfG vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96 - Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) und dass auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 27.03.1990 - 3 AZR 188/89 -AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 25.04.1995 - 3 AZR 365/94 - AP Nr. 1 zu § 2 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 12.03.1996 - 3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des Gesetzes nicht gerügt hat, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht zu, denn die nunmehr zu erörternde gesetzliche Regelung des 1. RGG in ihrer Fassung vom 14. Juli 1999 stand in diesen Entscheidungen noch nicht zur Prüfung an -.

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. nur BVerfGE 31, 275, 284, 289; E 58, 300, 351).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Der Gesetzgeber ist aber nur dort zur Wahl eines milderen Mittels verpflichtet, wo auch der weitergehende Eingriff keinen besseren Erfolg verspricht (BVerfGE 57, 250, 270).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Erforderlichkeit ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber den Grundrechtsträger geringer belastendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292, 316).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Die Gesetzesänderung muss zum einen zur Erreichung des Zwecks geeignet sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Prognosespielraum eingeräumt ist - d.h. nur bei objektiver Untauglichkeit des Mittels ist das Gesetz unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig (BVerfGE 67, 157, 173) - und die Gesetzesänderung muss zum anderen erforderlich sein.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01
    Allerdings genügt, um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit annehmen zu können, nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet (BVerfGE 95, 267, 302).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 365/94

    Ermessensleistung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 663/95

    Bezugnahme auf Tarifvertrag; Fachlicher Geltungsbereich

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 465/01

    Zusatzversorgung der Arbeitnehmer - Abgrenzung Zusatzversorgungskassen der Länder

    Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Bepler, die ehrenamtlichen Richter Furchtbar und Lohre für Recht erkannt: 1. Die Revision der Kläger und Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Mai 2001 - 4 Sa 4/01 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Bremen, 08.03.2023 - 2 LB 267/22

    Gewährung von Ruhegeld aus der Zusatzversorgung der verstorbenen Mutter als

    Ob vorliegend gem. § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten war (für verwaltungsrechtliche Streitigkeit vgl. OVG Bremen, Urt. v. 28.06.1985 - 2 BA 5/85 -, juris; für arbeitsrechtliche Streitigkeit LAG Hamburg, Urt. v. 09.05.2001 - 4 Sa 4/01 -, Rn. 87, juris), ist im Berufungsverfahren gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen.
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